Das neue Home-Office-Gesetz soll in Kürze vom Nationalrat beschlossen werden. Die aktuelle Rechtslage bisher ist unklar und unübersichtlich. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Rechtslage sowie über den Gesetzesentwurf vom 16.02.2021, der mit 01.04.2021 in Kraft treten soll:
Was ist „Home-Office“?
„Home-Office“ ist die Erbringung der Arbeitsleistung in der Wohnung des Arbeitnehmers.
Wie kann ich als Arbeitgeber Rechtssicherheit schaffen?
Rechtssicherheit kann durch eine möglichst detaillierte, schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Normen erzielt werden. Der Home-Office-Arbeitsplatz ist rechtlich grundsätzlich wie ein Arbeitsplatz an der Betriebsstätte zu behandeln.
Bedeutet Home-Office, dass Mitarbeiter ausschließlich am Wohnort arbeiten?
Home-Office kann auch nur für einzelne Tage vereinbart werden. Eine Pflicht zum „Vollzeit-Home-Office“ besteht nicht. So können durch entsprechende vertragliche Gestaltung, die Vorteile von Präsenz- und Home-Office-Arbeit kombiniert werden.
Gilt einmal vereinbartes Home-Office für das gesamte Dienstverhältnis?
Sollte sich Home-Office für den Betrieb oder bei einzelnen Arbeitnehmern als nicht zielführend erweisen, können in der Home-Office-Vereinbarung Kündigungsklauseln vereinbart werden. Im mittlerweile vorliegenden Gesetzesentwurf zum „Home-Office-Gesetz“ ist eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zum letzten des Kalendermonats vorgesehen.
Gibt es gesetzliche Regelungen zum Home-Office?
Derzeit gibt es kein eigenes Gesetz, das Home-Office-Arbeit gesondert regelt. Der aktuelle Gesetzesentwurf soll mit 01.04.2021 in Kraft treten. Spezifische Bestimmungen findet man bis dahin vereinzelt und zu konkreten Themen in wenigen Gesetzen und Kollektivverträgen. Bis 01.04.2021 gelten insbesondere nachfolgende Bestimmungen:
- Das Finanzministerium hat klargestellt, dass die Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln schon jetzt steuerlich begünstigt ist.
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Arbeitsunfälle im Home-Office genießen grundsätzlich Versicherungsschutz.
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Bis auf einzelne Ausnahmen ist auch für den Home-Office-Arbeitsplatz normales Arbeitsrecht anwendbar.
Der neue Gesetzesentwurf sieht Bestimmungen im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht vor. Insbesondere nachfolgende Bereiche werden neu geregelt oder konkretisiert:
- Unternehmen mit Aufsichtsrat können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Rahmenbedingungen für Arbeit im Home-Office festlegen.
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Einzelvereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer sind dennoch grundsätzlich zwingend.
- Der Arbeitgeber hat die notwendigen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich abgewichen werden.
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Schäden an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers durch Haustiere oder Angehörige können dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zugerechnet werden.
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Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten auch fürs Home-Office. Ausgenommen sind solche Vorschriften, die nur für die Betriebsstätte anwendbar sind.
- Das Arbeitsinspektorat darf nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Wohnung betreten.
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Unfälle in Zusammenhang mit Home-Office-Arbeit sind Arbeitsunfälle. Hier sieht der Gesetzesentwurf konkrete Fallgruppen vor, die als Arbeitsunfall gewertet werden.
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Digitale und ergonomische Arbeitsmittel sowie Pauschalen des Arbeitgebers für die Abgeltung der Home-Office-Kosten des Arbeitnehmers sollen steuerlich begünstigt werden.
Wo erfahren sie noch mehr über Home-Office aus arbeitsrechtlicher Sicht?
Gerne stehe ich Ihnen für ein erstes Informationsgespräch oder auch eine unverbindliche schriftliche Anfrage zur Verfügung.