Mag. Hanns David HÜGEL in Mödling:

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Prozessbegleitung

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Ihr Recht ist mein Auftrag.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt sind, der Sie in allen Ihren Fragen und Anliegen verständlich, praxisnah und fundiert unterstützt, dann sind Sie bei mir richtig.

Ich stehe Ihnen vom ersten Beratungsgespräch bis zur Lösung Ihres Problems zur Seite. Kompetente Beratung, lebensnahe Lösungen sowie der vertrauensvolle Umgang mit meinen Mandanten stehen bei mir im Vordergrund. Ich verfüge über jahrelange Erfahrung und eine stets aktuelle Bibliothek, die alle relevanten Rechtsgebiete aber insbesondere die Bereiche Datenschutz- und Medienrecht und Zivilprozessrecht abdeckt.

Ich bin selbstständiger Rechtsanwalt im Rahmen der Regiegemeinschaft „Hügel Schrittesser Rechtsanwälte“. Teile dieses Kanzleibetriebes bestehen durchgehend seit 1868. Einige unserer Mandanten vertrauen bereits in dritter Generation auf unsere Kompetenz. Neben Juristen zählen wir hochqualifizierte Angestellte, die laufend Immobilientransaktionen abwickeln, zu unserem Team.

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Bei mir erhalten Sie umfassende Rechtsberatung und Unterstützung in den folgenden Bereichen:

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Datenschutz vs. Meinungsfreiheit

Anfang Februar dieses Jahres erließ der OGH ein richtungsweisendes Urteil zu einer Lehrerbewertungs-App und entschied, dass anonyme Bewertungen von Lehrern durch Schüler mittels Sternen zulässig sind. Der OGH hatte eine Abwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz der Lehrer und dem Recht auf Meinungsfreiheit der Schüler vorzunehmen. Im folgenden Beitrag wird auf diese konkurrierenden Grundrechte kurz eingegangen und die Begründung des OGH dargestellt:

 

Welche Daten sind durch das Datenschutzgesetz geschützt?

Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG schützt die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten. Zusätzlich besteht das Recht auf Auskunft, das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Unter personenbezogenen Daten können sämtliche Daten verstanden werden, die eine Identifizierung einer Person mit vertretbarem und rechtlich zulässigem Aufwand möglich machen.

 

Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig?

In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind in Art 6 mehrere Gründe festgelegt, wann die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Beispielsweise bei Einwilligung der betroffenen Person in die Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten können insbesondere auch verarbeitet werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind: Für die Verarbeitung muss von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse vorliegen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss dafür erforderlich sein und die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten Schutz genießen, dürfen nicht überwiegen.

 

Was ist das Medienprivileg?

Da die Meinungsäußerungsfreiheit und die Informationsfreiheit immer wieder in Konflikt mit dem Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen geraten, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken von der DSGVO bis zu einem gewissen Grad ausgenommen. Der Begriff Medienprivileg bezeichnet genau diese Ausnahme für die Datenverarbeitung durch Medienunternehmen, Mediendienste oder Mitarbeiter für publizistische Tätigkeiten. Im Ergebnis haben Medien gemäß Mediengesetz unter gewissen Voraussetzungen einen weiteren Spielraum zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten als sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Befreiungen und Ausnahmen von Bestimmungen der DSGVO gelten nach der Rechtsprechung des EuGH daher nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden, der journalistisch tätig ist. Dies kann auch für private Social-Media-Accounts gelten, wenn die Voraussetzungen einer journalistischen Tätigkeit erfüllt sind.

 

Was wird durch die Meinungs- bzw Informationsfreiheit geschützt?

Die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit umfasst das Recht, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Davon sind nicht nur objektivierbare, allgemein gültige Werturteile, sondern auch anonyme Äußerungen und Tatsachenbehauptungen umfasst. Ebenso sind das Empfangen sowie die Weitergabe von Informationen und Ideen geschützt.

 

Wie verhalten sich Datenschutz und Meinungsfreiheit zueinander?

Das Recht auf Datenschutz schränkt die Meinungsfreiheit in gewisser Weise ein und umgekehrt. Daher ist im Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen, auf welcher Seite ein schutzwürdigeres Interesse besteht und wann eine Einschränkung möglich ist.

 

Wie kann das Grundrecht auf Datenschutz gewahrt werden?

Bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten kann der Betroffene Löschung begehren. Zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz kann jede betroffene Person eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Dabei muss sich die Beschwerde auf die Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung oder die Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen beziehen.

 

Wie erfolgte die Abwägung der Interessen im Fall der Lehrerbewertungs-App? Warum ist diese zulässig?

In der OGH-Entscheidung vom 02.02.2022 zur Geschäftszahl 6 Ob 129/21w wurde eine Abwägung getroffen, ob die erfolgte Datenverarbeitung gerechtfertigt ist. Zwar lehnte der OGH die Berücksichtigung des Medienprivilegs hinsichtlich der App ab, weil die Privilegierung von Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken eines gewissen Maßes an journalistischer Bearbeitung und meinungsbildender Wirkung für die Allgemeinheit bedarf, weil ansonsten der Schutz der personenbezogenen Daten Betroffener allzu einfach ausgehöhlt würde. Die bloße Errechnung von Durchschnittsbewertungen stellt danach keine journalistische Tätigkeit dar.

Der OGH kam dennoch zum Ergebnis, dass durch die App ein berechtigtes Interesse wahrgenommen wird. So ist es in einer demokratischen Gesellschaft erwünscht, Kritik an Lehrern zu üben, weil sich Schüler ihre Lehrer nicht aussuchen können. Die Kritik darf in Form einer „Sterne-Bewertung“ geäußert werden, weil kein gelinderes Mittel zum Erreichen dieses Ziels möglich ist. Eine Pseudonymisierung der Lehrernamen würde mit einem Informationsverlust einhergehen und ist daher nicht erwünscht.

Danach wurde eine Abwägung der Interessen beider Seiten durchgeführt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen tritt danach im konkreten Fall hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurück. Im vorliegenden Fall betrifft die Datenverarbeitung „nur“ das Berufsleben des Lehrers und nicht die Kernbereiche des Privat- und Familienlebens. Außerdem werden durch den App-Betreiber Maßnahmen zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung gesetzt. Die App ermöglicht nur eine Bewertung mit Sternen und bietet keine Texteingabemöglichkeit. Die anonyme Meinungsäußerung im Internet dürfe gemäß OGH nicht von vornherein unterbunden werden, auch wenn eine Missbrauchsmöglichkeit nicht komplett ausgeschlossen werden kann. Die anonyme Abgabe von Bewertungen der Schüler schütze deren Meinungsfreiheit. Eine Namensnennung der Schüler würde davon abhalten, berechtigte Kritik zu äußern und würde daher die Meinungsfreiheit der Schüler zu weit einschränken.

Aus diesen Gründen ist gemäß OGH die Bewertung mit Sternen in einer Lehrerbewertungs-App zulässig. Wir dürfen gespannt sein, ob es in den nächsten Jahren zu einer Ausweitung und Ausdifferenzierung dieser Judikatur kommt.

 

Autoren: Marlene Eidler / Hanns Hügel
Veröffentlicht am: 03.08.2022

Das neue Gewährleistungsrecht

Durch Umsetzung zweier EU-Richtlinien wurde das bestehende Gewährleistungsrecht reformiert und das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (kurz „VGG“) mit verbraucherfreundlicheren Regelungen geschaffen.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:

Die allgemeine Gewährleistungsfrist ab Übergabe der beweglichen Sache beträgt wie bisher 2 Jahre (bei Immobilien weiterhin 3 Jahre) und wird durch die Neuregelung um eine zusätzliche Verjährungsfrist von 3 Monaten erweitert. Für Rechtsmängel (Beispiel: Es wird eine fremde Sache verkauft) beträgt die Gewährleistungsfrist ebenso 2 Jahre. Der Unternehmer hat auch für Rechtsmängel an digitalen Leistungen, die zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraumes auftreten, 2 Jahre lang gewähr zu leisten.

 

Wann sind die Regelungen des VGG anwendbar?

Das VGG kommt auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern ab Jänner 2022 zur Anwendung.

 

Welche Verträge sind erfasst?

Im VGG sind Regelungen für Warenkaufverträge enthalten, deren Bezahlung durch eine in Geld bestehender Gegenleistung erfolgt ist. Bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen kann die Gegenleistung (Zahlung) in der Übermittlung personenbezogener Daten des Verbrauchers bestehen.

 

Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung der Gewährleistung vorliegen?

Für Anwendung des Gewährleistungsrechts muss ein Mangel an der Ware oder der (digitalen) Leistung bestehen, indem eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft in negativer Weise abweicht oder nicht vorhanden ist. Der Unternehmer hat für das Vorhandensein von gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gewähr zu leisten. Bei digitalen Inhalten und Leistungen ist eine regelmäßige Aktualisierung durch den Unternehmer vorzunehmen, damit die Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Außerdem muss bei digitalen Leistungen immer die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

Wofür haftet der Unternehmer?

Der Unternehmer haftet für Mängel der Leistung oder der Sache, die innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe hervorkommen. Bei fortlaufend bereitzustellenden digitalen Leistungen hat der Unternehmer für Sachmängel gewähr zu leisten, die innerhalb der Dauer der Bereitstellungspflicht auftreten oder hervorkommen.

Die Vermutungsfrist dafür, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand wurde von einem halben Jahr bisher auf 1 Jahr verlängert.

 

Wann kann der Unternehmer von der vereinbarten Leistung abweichen?

Bei einer fortlaufenden digitalen Leistung durch den Unternehmer, besteht unter gewissen Voraussetzungen das Recht zur einseitigen Leistungsänderung. Die Änderungen und ein triftiger Grund müssen dafür im Vertrag angeführt sein. Die einseitige Leistungsänderung darf für den Verbraucher aber nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein und er muss darüber klar und verständlich informiert werden.

 

Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?

Der Unternehmer hat – wie im Wesentlichen bisher schon – zuerst Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist, ohne Kosten für den Verbraucher und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Preisminderung oder die Vertragsauflösung geltend gemacht werden, wodurch dem Verbraucher die geleistete Zahlung vollständig vom Unternehmer rückerstattet wird.  

Wichtig und neu: Bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen kann nur die „Herstellung des mangelfreien Zustands“ geltend gemacht werden. Ein Austausch digitaler Leistungen ist naturgemäß oft nicht möglich und daher wohl nicht vorgesehen. Alle Behelfe können durch formfreie, aber nachweisliche Erklärung geltend gemacht werden und verhindern somit die Verjährung des Anspruchs. Bisher musste Gewährleistung mit Klage geltend gemacht werden, um eine Verjährung des Anspruchs zu verhindern. Wichtig ist jedoch stets, dass ein Nachweis über die Zustellung an den Unternehmer vorliegt. Empfehlenswert ist daher die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte mit eingeschriebenem Brief.

 

Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, muss der Anspruch binnen 3 Monaten geltend gemacht werden, damit er nicht verjährt. Besteht der Mangel zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraumes einer digitalen Leistung darin, dass nicht die gewünschte Rechtsposition erlangt wird, ist eine Verjährungsfrist von 2 Jahren zu beachten, die nach bekannt werden des Mangels zu laufen beginnt.

 

Autoren: Marlene Eidler / Hanns Hügel
Veröffentlicht am 27.04.2022

Das Home-Office-Gesetz

Das Home-Office Gesetz (BGBl I 2021/61) ist mit 1.4.2021 in Kraft getreten und bringt Änderungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes mit sich.

Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtlage:

 

Was ist „Home-Office“?

Als „Home-Office“ wird „die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers“ bezeichnet.

Davon umfasst sind das Wohnhaus des Arbeitnehmers, der Nebenwohnsitz, der Wohnsitz eines Ehegatten, eines Lebensgefährten oder nahen Angehörigen. Sogenannte Coworking Spaces, öffentliche Verkehrsmittel oder das Arbeiten im Kaffeehaus fallen nicht unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne des Home-Office Gesetzes.

 

Wie kann Home-Office eingeführt werden?

Die Grundlage für die Einführung von Home-Office bildet eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dafür ist die Textform ausreichend, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine Vereinbarung kann daher auch elektronisch zustande kommen, etwa durch E-Mail, Handy-Signatur oder betriebliche IT-Tools. Die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Außerdem können Regelungen zum Home-Office in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen (in Betrieben mit Betriebsrat) enthalten sein. Bei Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Einzelvereinbarung erforderlich.

 

Wie kann Home–Office gestaltet sein?

Die Vereinbarung über den zeitlichen Umfang kann flexibel gestaltet werden. So ist entweder ein prozentueller Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Tätigkeit im Home-Office auf einzelne Tage zu vereinbaren. Für die Gestaltung der Home-Office Zeiten ist sowohl der betriebliche Bedarf als auch das Bedürfnis des Arbeitnehmers nach Vorhersehbarkeit und Planbarkeit zu berücksichtigen.

 

Wie ist der Arbeitsplatz im Home-Office auszustatten?

Für die regelmäßigen Arbeiten im Home-Office hat der Arbeitgeber die erforderlichen (digitalen) Arbeitsmittel bereitzustellen. Darunter sind IT-Hardware und Software, notwendige Datenverbindungen und erforderlichenfalls ein Diensthandy zu verstehen. Werden die Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer bereitgestellt, gebührt ihm ein angemessener und erforderlicher Kostenersatz. Dieser kann auch pauschal erstattet werden. Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Dienstgeber ist steuerfrei.

 

Welche Haftungsregelungen gibt es?

Bei Schäden an im Home-Office verwendeten digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz anwendbar, wenn der Dienstnehmer seine Aufsichtspflicht gegenüber (unmündigen) Kindern oder Haustieren verletzt. Zusätzlich sind auch Beschädigungen durch haushaltsangehörige Personen von der Haftungsregelung erfasst.

 

Welchen Schutz genießt der Arbeitnehmer?

Sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten auch für das Arbeiten im Home-Office. Ausgenommen sind jene Vorschriften, die nur für die Betriebsstätte anwendbar sind.

Die private Wohnung des Arbeitnehmers darf durch das Arbeitsinspektorat nur dann betreten werden, wenn der Arbeitnehmer dafür seine Zustimmung erteilt.

 

Welche Regelungen gibt es für Arbeitsunfälle?

Als Arbeitsunfälle im Home-Office werden alle Unfälle gewertet, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Wohnung ereignen. Wegunfälle sind ebenso davon umfasst. Als Beispiel können hier Unfälle auf einem Weg vom Home-Office Aufenthaltsort zum Arzt, oder zu einer Kinderbetreuungseinrichtung angeführt werden.

 

Wie kann Home-Office beendet werden?

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten des Kalendermonats gelöst werden. Darüber hinaus kann die Home-Office Vereinbarung eine Befristung sowie Kündigungsregelungen enthalten.

 

Wo erfahren sie noch mehr über Home-Office aus arbeitsrechtlicher Sicht?

Gerne stehe ich Ihnen für ein erstes Informationsgespräch oder auch eine unverbindliche schriftliche Anfrage zur Verfügung.

 

Autoren: Marlene Eidler / Hanns Hügel
Veröffentlicht am 23.02.2022

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